Pflegekassenleistungen

Unsere Leistungen

Die Pflegeversicherung

Die Pflegekassen stellen Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zur Verfügung. Pflegebedürftig ist, „wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf“.

Einstufung in die Pflegeversicherung

    • Rufen Sie Ihre Krankenkasse an und lassen Sie sich einen Antrag zur Einstufung in die Pflegeversicherung zuschicken
    • Den Antrag senden Sie an Ihre Pflegekasse bzw. reichen Sie ihn bei Ihrer Krankenkasse ein
    • Ihre Krankenkasse leitet den Antrag an den Medizinischen Dienst (MDK) weiter
    • Nach ca. drei bis sieben Wochen werden Sie vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) angeschrieben und es wird Ihnen ein Besuchstermin mitgeteilt
    • Diesen Termin sollten Sie telefonisch bestätigen
    • Zum vereinbarten Termin besucht Sie ein Mitarbeiter des MDK und erstellt ein Pflegegutachten
    • Das Ergebnis des Gutachtens (Pflegeaufwand pro Tag) teilt der MDK Ihrer Krankenkasse mit
    • Nach weiteren zwei bis vier Wochen erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse schriftlichen Bescheid über das Ergebnis des MDK-Gutachtens

Pflegegrade (neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff)

Seit 1.1.2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die Zuhause gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

Im Zentrum des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs steht der pflegebedürftige Mensch, seine Selbständigkeit und seine Fähigkeiten, unabhängig davon ob er wegen körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen auf die Unterstützung durch Andere angewiesen ist. Dadurch wird die Pflegeversicherung auf eine neue Grundlage gestellt.

 

Statt drei Pflegestufen wird es künftig fünf Pflegegrade geben. Diese bilden den Unterstützungsbedarf eines Menschen besser als bislang ab. Für die Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbständigkeit eines Menschen ausschlaggebend und damit verbunden die Frage: Was kann er oder sie noch alleine und wo benötigt er oder sie Unterstützung?

 

Je nachdem in welchem Ausmaß die Selbständigkeit oder die Fähigkeiten eines Menschen beeinträchtigt sind ergibt sich einer der fünf Pflegegrade. Diese bilden die Bandbreite von Pflegebedürftigkeit ab: Von geringer Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis hin zu schwersten Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 5).

 

Mit dem neuen Begutachtungsinstrument werden die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten eines Menschen in sechs Lebensbereichen (Module) erfasst. Die sechs Lebensbereiche sind:

Mobilität (Modul 1), kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Modul 2), Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Modul 3), Selbstversorgung (Modul 4), Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Modul 5) und Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (Modul 6).

 

Mit dem neuen Begutachtungsinstrument wird nicht wie bei der bisher geltenden Methode die Zeit gemessen, die zur Pflege der jeweiligen Person durch Familienangehörige oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson benötigt wird, sondern es wird nach einer pflegefachlich begründeten Systematik durch Punkte abgebildet, wie weit die Selbständigkeit und die Fähigkeiten einer Person eingeschränkt sind. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung  ergibt sich einer der fünf Pflegegrade. Dieser bestimmt die Leistungen der Pflegekassen.

Tipp: Pflegeversicherte haben im Falle der Pflegebedürftigkeit Anspruch auf häusliche oder stationäre Versorgung. Anspruchsvoraussetzungen wie die Häufigkeit und der zeitliche Aufwand für die anfallenden Hilfeleistungen richten sich nach der Einstufung in eine der 5 Pflegegrade. Hierbei gilt, dass kurzfristige, geringfügige oder lediglich eine hauswirtschaftliche Versorgung nicht zu einer Eingruppierung und Anerkennung eines Pflegegrades führt. Bei offenen Fragen zu dieser komplizierten Thematik können Sie sich telefonisch oder via E-Mail bei uns beraten lassen und ein individuelles Angebot bei uns einholen. Die individuelle Pflege Ihres Familienmitgliedes kann so auf Ihre Bedürfnisse entwickelt und gemeinsam zugeschnitten werden.

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